Bei der Sparkasse Chemnitz und der Erzgebirgssparkasse heißt es:
Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweis
Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Sparkasse auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Sparkasse seine erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.
(2) Leistungsbefugnis der Sparkasse
Die Sparkasse ist berechtigt, die in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testaments oder Erbvertrags des Kunden als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als Berechtigte anzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen und mit befreiender Wirkung an sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Sparkasse die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge Fahrläs-
sigkeit nicht bekannt geworden ist.
(3) Sonstige ausländische Urkunden
Werden der Sparkasse ausländische Urkunden als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob die Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die Sparkasse die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt ansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an sie leisten.
Auf der Webseite der Volksbank Chemnitz sind AGB veröffentlicht, in denen es schlicht heißt:
5 Entfällt.
Bei der Commerzbank lautet die Klausel jetzt so:
5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Ich wage die Prognose, dass die Banken genauso verfahren werden, wie bisher. In einfachen Fällen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift von Testament und Eröffnungsniederschrift genügen. In allen anderen Fällen wird die Bank einen Erbschein verlangen.
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